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FAQ zu Betriebsschließungen

Muss ich mein Ladengeschäft schließen?

+++ Auch Friseursalons müssen schließen | Dienstleistungserbringung nur ohne Publikumsverkehr +++

20.03.2020 | 16:22 Uhr: Das Sächsische Kabinett hat nunmehr weitere Verschärfungen auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes beschlossen! Die Allgemeinverfügung vom 18. März wird weiter konkretisiert. Zu den Geschäften und Einrichtungen, die jetzt geschlossen werden müssen, gehören nun auch Badeanstalten, Friseure, Bau- und Gartenbaumärkte.

Geschäfte, die noch öffnen dürfen, müssen die Auflagen zur Hygiene einhalten. Dazu gehören u. a. ausreichende Waschgelegenheiten und Desinfektionsmittel für das Personal, die regelmäßige Desinfektion von Einkaufswagen, Kassenbändern in kurzen Abständen, das Verbot von Selbstbedienung bei offenen Backwaren, Steuerung des Zutritts zur Vermeidung von Warteschlangen. Dienstleister und Handwerker dürfen ihrer Tätigkeit nur dann nachgehen, wenn diese ohne Publikumsverkehr stattfindet.

Die Allgemeinverfügungen werden morgen veröffentlicht und treten am Sonntag, 22. März 2020, 0 Uhr in Kraft

Die vollständige Pressemitteilung der Staatsregierung hier.

+++ Konkretisierung der Allgemeinverfügung SMS +++

20. März 2020: Das Sächsische Ministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hat heute neue Fragen und Antworten (FAQ) zur Allgemeinverfügung erlassen. Wir bitten um Kenntnisnahme der Konkretisierungen für einige Handwerksbereiche. Auch weisen wir darauf hin, dass sich diese FAQ an die aktuellen Entwicklungen ständig anpassen.

Sie finden diese unter https://www.hwk-chemnitz.de/fileadmin/user_upload/Betriebsfuehrung/Beratung-und-Service/Corona/2020-03-22_FAQ_SMS.pdf.  (Stand der FAQ: 22.03.2020)

Hotline des Sozialministeriums zum Umgang mit den Allgemeinverfügungen Vollzug des Infektionsschutzgesetzes:
Telefon: 0351 564-55860 (Montag bis Freitag 8 Uhr bis 17 Uhr) oder per E-Mail:

Bekanntmachung vom 18.03.2020: Allgemeinverfügung des SMS


Die Bundesregierung und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Bundesländer haben am 16. März 2020 Leitlinien zum einheitlichen Vorgehen zur weiteren Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie in Deutschland vereinbart. Diese Leitlinien widmen sich den Vorschriften für den Einzelhandel, weiteren Schließungen im Publikumsverkehr, weiteren Verboten und Regelungen, die nun von den Ländern zu erlassen sind.

FAQ zum Arbeitsrecht

1. Muss der Arbeitnehmer zur Arbeit erscheinen auch, wenn er Angst vor der Ansteckung mit dem Coronavirus hat?

Arbeitnehmer unterliegen weiterhin der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung, wenn sie selbst nicht erkrankt sind und auch ansonsten keiner erheblichen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt sind. Erscheinen Arbeitnehmer unberechtigt und unentschuldigt nicht zur Arbeit, stellt dies einen erheblichen Pflichtverstoß arbeitsvertraglicher Pflichten dar. Der Arbeitgeber kann arbeitsrechtliche Maßnahmen ergreifen bis hin zu einer Abmahnung oder (außerordentlichen) Kündigung.

2. Was ist, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz nicht erreichen kann?

Kann der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz nicht erreichen, z.B. weil öffentliche Verkehrsmittel ausfallen, erhält er keine Vergütung. Das Wegerisiko trägt der Arbeitnehmer.

3. Können Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine Freistellung vereinbaren, wenn der Arbeitnehmer vorsorglich zu Hause bleiben möchte?

Die Arbeitsvertragsparteien können jederzeit eine unbezahlte Freistellung vereinbaren.

4. Kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer einseitig freistellen?

Ebenfalls kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer einseitig freistellen und hierbei zur Entgeltfortzahlung verpflichtet sein, wenn die Freistellung auf der (präventiven) Entscheidung des Arbeitgebers beruht. In diesem Fall ist der Arbeitgeber zur Fortzahlung der Vergütung verpflichtet.

5. Kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine private Reise in das Krisengebiet verbieten?

Nein, dem Arbeitgeber steht eine solch weitreichende Weisungsbefugnis nicht zu.

6. Muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber mitteilen, dass er sich in einem Risikogebiet befunden hat?

Der Arbeitgeber kann im Rahmen seiner Fürsorgepflicht dazu angehalten sein, Ansteckungsgefahren über Aufklärungs- und Vorsichtsmaßnahmen zu verhindern. Arbeitnehmer sind dazu angehalten, auf Gefahren hinzuweisen, etwa weil sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben. Eine Diagnose muss dem Arbeitgeber nicht genannt werden.
Hat der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse, den Arbeitnehmer einer betriebsärztlichen Untersuchung unterziehen zu lassen, muss der Arbeitnehmer dieser Aufforderung unter Umständen nachkommen. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer sich in einer Risikozone aufgehalten hat, für die eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes besteht und damit ein erhebliches Ansteckungsrisiko bestand.

7. Was passiert, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Coronavirus arbeitsunfähig wird?

Dann greift das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) und der Arbeitnehmer erhält Entgeltfortzahlung für bis zu 42 Kalendertage bzw. 6 Wochen, sofern die übrigen Voraussetzungen des EFZG erfüllt sind.
Hat der Arbeitnehmer sich entgegen der offiziellen Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes in ein Risikogebiet begeben, sich mit dem Coronavirus infiziert und ist deswegen arbeitsunfähig, kann der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entfallen. Denn in einem solchen Fall kann der Arbeitnehmer die Erkrankung zu verschulden haben.
Der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung weisen auf eine gemeinsame Erklärung hin, wonach Ärzte nach telefonischer Rücksprache eine Arbeitsunfähigkeit für bis zu 7 Tagen bescheinigen können. Der Patient müsse dafür nicht in der Praxis erscheinen. Die Reglung gilt für Patienten, die an leichten Erkrankungen der oberen Atemwege erkrankt sind oder die Kriterien des Robert-Koch-Instituts (RKI) für einen Verdacht auf eine Infektion mit dem Coronavirus erfüllen. Diese Vereinbarung gilt vom 9. März 2020 ab für 4 Wochen.

8. Darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach der Rückkehr aus einen Risikogebiet auffordern sich auf das Coronavirus testen zu lassen?

Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer dazu auffordern, er kann dies jedoch nicht erzwingen. Der Hausarzt sowie das Gesundheitsamt entscheiden darüber, ob die Durchführung eines entsprechenden Tests angezeigt ist.

9. Wann kann der Arbeitnehmer die Arbeit verweigern? Behält er seinen Vergütungsanspruch?

Wenn die Arbeitsleistung mit einer erheblichen objektiven Gefahr oder zumindest dem ernsthaften und objektiv begründeten Verdacht der Gefährdung für Leib oder Gesundheit verbunden ist, steht dem Arbeitnehmer ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) aufgrund der Unzumutbarkeit der Erbringung der Arbeitsleistung zu. Dies ist nicht schon zwingend der Fall, wenn im Betrieb ein anderer Arbeitnehmer positiv getestet wurde. Im Falle der berechtigten Leistungsverweigerung befindet sich der Arbeitgeber im Annahmeverzug. Der Arbeitnehmer erhält weiterhin seine Vergütung.

10. Kann der Arbeitgeber Dienstreisen in Risikogebiete anordnen?

Dienstreisen in vom Auswärtigen Amt als Risikogebiete eingestufte Regionen kann der Arbeitgeber nicht mehr wirksam anordnen, diese Weisung dürfte nicht mehr von § 106 GewO gedeckt sein. Der Arbeitnehmer muss einer solchen Weisung nicht nachkommen.

11. Was passiert, wenn im Betrieb ein Arbeitnehmer am Coronavirus erkrankt ist und der Arbeitnehmer sich noch im Betrieb aufgehalten hat?

Der Arbeitgeber sollte Verbindung zum zuständigen Gesundheitsamt aufnehmen, um weitere Maßnahmen abzustimmen. Damit geht keine unmittelbare Schließung des Betriebes einher.
Offensichtlich erkrankte Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber zudem im Rahmen seiner Fürsorgepflicht nach Hause bzw. zu einem Arzt schicken.

12. Der Kindergarten/die Schule wird geschlossen und der Arbeitnehmer kann nicht zur Arbeit erscheinen, weil er sein Kind betreuen muss. Muss der Arbeitnehmer unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt werden?

Ein Freistellungsanspruch mit Vergütungsfortzahlung kann sich aus § 616 BGB ergeben.
Die Sicherstellung der Betreuung des eigenen betreuungsbedürftigen Kindes obliegt grundsätzlich dem Arbeitnehmer. Eine Schließung der Schule oder der Kindertagesstätte berechtigt den Arbeitnehmer jedoch nicht unmittelbar der Arbeit fern zu bleiben.
Die Eltern haben vorrangig für eine Ersatzbetreuung zu sorgen. Entfällt jedoch unvorhersehbar die Betreuungsmöglichkeit und lässt sich kurzfristig der Betreuungsbedarf nicht durch die Organisation einer alternativen Betreuung abdecken, so kann eine unverschuldete persönliche Verhinderung gem. § 616 BGB vorliegen.
Besteht der persönliche Betreuungsbedarf, hat der Arbeitnehmer nach § 616 BGB nur für eine "verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ einen Anspruch auf bezahlte Freistellung. Dieser Zeitraum ist gesetzlich nicht definiert. In der Regel besteht ein Anspruch auf Freistellung bis zu 5 Tage und nur solange die Betreuung notwendig ist. Der Arbeitnehmer hat daher fortlaufend zu prüfen, ob eine anderweitige Betreuung möglich ist.
Die Vergütung wäre vollständig fortzuzahlen.

13. In welchem Fall entfällt die Fortzahlung der Vergütung, wenn der Arbeitnehmer sein Kind betreuen muss?

Sollte der Betreuungsbedarf absehbar über längere Zeit bestehen oder § 616 BGB im Arbeitsvertrag oder durch Tarifvertrag ausgeschlossen oder eingeschränkt sein, hat der Arbeitnehmer nach dieser Regelung keinen Anspruch auf Bezahlung der Freistellung.

14. Was passiert, wenn das Kind am Coronavirus erkrankt und ein Betreuungsbedarf entsteht?

Es besteht ein Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers. Die Fortzahlung richtet sich ggf. nach § 616 BGB, sofern dieser arbeits- oder tarifvertraglich nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt wurde. Sollte der Betreuungsbedarf absehbar über längere Zeit bestehen, hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung nach § 616 BGB.
Daneben besteht für den Betreuenden Arbeitnehmer ein Freistellunganspruch nach § 45 SGB V auf unbezahlte Freistellung.

15. Was passiert, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht mehr voll beschäftigen kann und aufgrund dessen Arbeit ausfallen muss?

Dann behält der Arbeitnehmer grundsätzlich seinen Anspruch auf Vergütung. Der Betriebsinhaber trägt das Betriebsrisiko. Die Durchführung von Kurzarbeit ist mit den betroffenen Arbeitnehmern zu vereinbaren. Der Arbeitgeber ist gehalten vor Einführung der Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit einen Antrag auf Kurzarbeitergeld zu stellen. Die Agentur prüft das Vorliegen der Voraussetzungen für jeden Einzelfall.

16. Was passiert, wenn der Arbeitnehmer einer behördlich angeordneten Maßnahme unterstellt wird? Hat der Arbeitgeber einen Entschädigungsanspruch?

Die zuständige Behörde kann verschiedene Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz anordnen (z. B. Quarantäne, berufliches Tätigkeitsverbot).
Bei einem Verdienstausfall des Arbeitnehmers aufgrund solcher Maßnahmen erfolgt die Entschädigung in Geld. Als Verdienstausfall gilt das Arbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechenden Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang zusteht (Netto-Arbeitsentgelt). Ab der 7. Woche erfolgt die Entschädigung in Höhe des Krankengeldes.
Für die Dauer von 6 Wochen hat die Auszahlung der Entschädigung durch den Arbeitgeber zu erfolgen, der sich diese auf Antrag von der zuständigen Behörde – Landesdirektion Sachsen – erstatten lassen kann.
Die Entschädigung greift nur, wenn keine anderweitige Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber angezeigt ist, ggf. § 616 BGB.
Auf Antrag ist dem Arbeitgeber einen Vorschuss in der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsbetrages, in der voraussichtlichen Höhe der Entschädigung, zu gewähren.

17. Was muss ich beachten wenn ich tschechische Arbeitnehmer beschäftige, die in Tschechien leben und daher pendeln müssen?

Vorübergehende Teilschließung der Grenzübergänge zu Tschechien
Ab 14. März besteht – zunächst für 30 Tage – ein Einreiseverbot für Ausländer aus Risikogebieten (u. a. aus Deutschland). Es besteht eine Reihe von Ausnahmeregelungen.
Ab 14. März besteht ein Einreiseverbot für Ausländer aus Risikogebieten (u. a. aus Deutschland). Ausnahmen bestehen u. a. für den internationalen Güterverkehr (Lkw-Fahrer, Besatzungen von Transportflugzeugen, Lokführer von Güterzügen), Pendler, Rettungsdienste, Personen im unvorhergesehenen Notfall. Pendler benötigen eine Bescheinigung ihres Arbeitgebers (ggf. Arbeitsvertrag). Voraussetzung ist, dass der Arbeitsort im Umkreis von 50 km von der Grenze liegt.
Die Binnengrenzen zu Deutschland und Österreich können nur an bestimmten Stellen ohne zeitliche Begrenzung überschritten werden. Pendler können die Grenzen auch an anderen unten aufgeführten Orten von 5:00 bis 23:00 Uhr überschreiten.
Für die Abfertigung von Personen, die nachweislich regelmäßig die Binnengrenzen überschreiten (Pendler), von 5:00 bis 23:00 Uhr geöffnete Grenzübergänge:
Straße:

  • Jirikov – Neugersdorf
  • Cinovec – Altenberg
  • Vojtanov – Schönberg
  • Vseruby - Eschlam

Personen- und Warenverkehr zwischen Zittau und Liberec ist zur Zeit über Polen möglich, jedoch ist auch dort jederzeit mit Änderungen zu rechnen.

Quelle: Tschechisches Innenministerium
Stand: 16. März 2020

18. Was muss ich beachten, wenn ich polnische Arbeitnehmer beschäftige, die in Polen leben bzw. regelmäßig dorthin pendeln?

Seit dem 15. März 0:00 Uhr hat Polen Einschränkungen für den Personenverkehr vorgenommen. Eine Einreise nach Polen ist nur noch folgenden Personengruppen erlaubt, die bei der Einreise ihre Kontaktdaten inkl. Rufnummer angeben und sich direkt nach der Einreise in eine 14-tägige Quarantäne begeben müssen, z.B.:

  • polnische Staatsbürger,
  • Ausländer, die Ehepartner oder Kinder der polnischen Staatsbürger sind oder von denen dauerhaft betreut werden,
  • Ausländer, die über eine Arbeitsgenehmigung in Polen verfügen,
  • Ausländer, die ein Transportmittel fahren, das zur Güterbeförderung dient.

Ausnahmen für die Quarantäneregelung gelten für Personen die beruflich in Deutschland tätig sind.

Für diese Ausnahmen ist eine Einreise von Sachsen nach Polen nur noch an den folgenden Übergängen möglich:

  • (A4) Jedrzychowice,
  • Wegliniec-Horka,

Der nächste Grenzübergang in Brandenburg ist Olszyna-Forst.

Polnische Pendler können als Fußgänger an den Grenzübergängen:

  • Ludwigsdorf (LK Görlitz)
  • Stadtbrücke Görlitz

die Grenze passieren, müssen jedoch dort Ihren Arbeitsvertrag bei den Grenzkontrollen vorweisen können. Pendelnde Arbeitnehmer müssen mit einem deutlich erhöhten Zeitaufwand für die Gesundheitskontrollen beim Grenzübertritt einplanen.

Stand: 16. März 2020

19. Welche Maßnahmen der Arbeitssicherheit kann und muss der Arbeitgeber treffen?

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, jede erhebliche Gefahr für die Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu verhindern. Arbeitnehmer sind ebenfalls verpflichtet, jede erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit unverzüglich dem Arbeitgeber zu melden und dessen arbeitsschutzrechtlichen Weisungen nachzukommen. Hierbei kann der Arbeitgeber angehalten sein, eine Anweisung zum Umgang mit Pandemien zu erlassen.
Mildere Maßnahmen können die Information zum Infektionsschutz, zu Hygienemaßnahmen, Husten- und Niesetikette und die Information über die Symptome der Krankheit sein. Ebenfalls kann die Bereitstellung von Desinfektionsmittel angezeigt sein.

FAQ zur Außenwirtschaft / Zoll

Werden Dienststellen aufgrund von Pandemiemaßnahmen geschlossen? Ist eine Zollabfertigung weiterhin gewährleistet?

In den örtlichen Behörden bestehen Konzepte zur Aufrechterhaltung der Zollabfertigung, so dass auch bei Ausfallszenarien einzelner Standorte eine Abfertigungsmöglichkeit grundsätzlich gewährleistet wird. In einem konkreten Fall würden Sie Informationen über Mitteilungen in regionalen Presseorganen sowie hier auf der Internetseite "www.zoll.de" erhalten, speziell in der allgemeinen Dienststellensuche der Website. Allgemeine Dienststellensuche Darüber hinaus werden die zuständigen Industrie- und Handelskammern durch die Hauptzollämter in Kenntnis gesetzt, die wiederum die entsprechenden Informationen an ihre Mitgliedsunternehmen steuern.

 

Gibt es Beschränkungen bei der Einfuhr von Waren aus China? Besteht ein Importverbot für Waren aus China?

Da eine Infektion über importierte Ware als sehr unwahrscheinlich eingeschätzt wird, sind bei der Einfuhr von Waren aus China keine besonderen Förmlichkeiten aufgrund des Coronavirus vorgesehen. Ein generelles Importverbot besteht nicht.

Wurde meine Warensendung aus China aufgrund des Coronavirus zurückgesendet beziehungsweise noch nicht freigegeben?

Besondere Förmlichkeiten bei der Abfertigung von Waren aus China aufgrund des Coronavirus bestehen derzeit nicht. Eine Rücksendung beziehungsweise eine verzögerte Freigabe erfolgte möglicherweise wegen fehlender zollrechtlicher Förmlichkeiten oder Verboten und Beschränkungen. Um den genauen Grund zu ermitteln, wenden Sie sich bitte an Ihren beauftragten Spediteur beziehungsweise an die abfertigende Zollstelle.

Bestehen für Einreisende aus Risikogebieten bestimmte Quarantänemaßnahmen oder Einreisesperren?

Die Zollverwaltung ist nicht für den grenzüberschreitenden Personenverkehr zuständig. Wenden Sie sich diesbezüglich direkt an die zuständigen Landesgesundheitsbehörden sowie die Bundespolizei. Weitere Informationen erhalten Sie auch auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/bevoelkerungsschutz/coronavirus/coronavirus-faqs.html#doc13738352bodyText3